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Fluggastrechte: Diese Ansprüche haben sie im Falle von Flugverspätungen oder Ausfällen


Jeder kennt die ärgerliche Situation: Der Urlaub ist gebucht, am Abreisetag große Hetze zum Flughafen und dann ist der Flug entweder massiv verspätet oder gleich ganz abgesagt. Dank einiger Verordnungen der Europäischen Union hat sich die Rechtslage für Fluggäste in den letzten Jahren aber massiv verbessert. Hier die wichtigsten Informationen zu den Fluggastrechten in verschiedenen Situationen sowie deren Durchsetzungsmöglichkeiten.

Wann greift die Fluggastrechteverordnung der EU?

Die sogenannte Fluggastrechteverordnung ist für alle Flüge innerhalb der Europäischen Union gültig. Konkret betrifft das alle EU-Fluglinien, die entweder an einem europäischen Hafen landen oder starten. Für Nicht-EU-Airlines greift die Verordnung dann, wenn der Flug von einem europäischen Flugplatz aus startet. Die Fluggastrechteverordnung gilt auch für Pauschalreisen.

Wer sich nicht selbst mit der Airline streiten möchte, kann eine Agentur wie Flightright mit der Betreuung des Falls beauftragen. Gegen eine kleine Kommission überprüft diese alle möglichen Ersatzansprüche und treibt sodann die Entschädigung von der Airline ein.

Wann besteht das Recht auf eine Entschädigung?

Fluggäste haben in diesen Fällen das Recht auf eine Entschädigung:

  • Der Flug hat drei Stunden oder mehr Verspätung. Achtung: Auschlaggebend für diesen Zeitrahmen ist nicht der Zeitpunkt des Abflugs, sondern der Ankunftszeitpunkt am Zielflughafen.
  • Der Flug fällt ganz aus. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Airline die Fluggäste mindestens 14 Tage vor dem Abflug über den Ausfall informiert.
  • Der Flug ist überbucht. Wer einen Flug wegen Überbuchung nicht antreten kann, hat ebenfalls das Recht auf einen finanziellen Ausgleich. Zusätzlich besteht in diesem Fall Anspruch auf einen Ersatzflug.
  • Aufgrund der Flugverspätung verpasst der Fluggast seinen Anschlussflug. Auch wenn ein Anschlussflug aufgrund einer Verspätung von drei Stunden oder mehr verpasst wird, besteht das Recht auf eine Entschädigung.

Wer lange Wartezeiten am Flughafen in Kauf nehmen muss, hat das Recht auf Entschädigung. CC0 Creative Commons © Free-Photos | pixabay.com


Wie hoch fällt die Entschädigung aus?

Wie hoch die Entschädigungssumme sein darf, hängt von der Länge der Flugstrecke ab. Bei kurzen Strecken bis zu 1.500 Kilometern haben Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung von maximal 250 Euro, bei mittellangen Strecken bis zu 3.500 Kilometern sind es höchstens 400 Euro. Bei Fernreisezielen mit einer Distanz über 3.500 Kilometern können bis zu 600 Euro fällig werden.

Wann gilt das Recht auf Ersatzbeförderung beziehungsweise einen Ersatz der Ticketkosten?

In den folgenden Fällen können Fluggäste zwischen einer Ersatzbeförderung oder dem vollständigen Ersatz des Ticketpreises frei wählen:

  • Wenn der Flug fünf Stunden oder gar noch länger verspätet ist. Auch hier ist die Ankunft am Zielflughafen maßgebend für die Berechnung der Verspätung.
  • Wenn der gebuchte Flug aufgrund Verschuldens der Airline ganz ausfällt.
  • Wenn die Airline den Flug überbucht hat und Fluggäste deshalb nicht boarden lässt.
  • Ist ein Anschlussflug mehr als fünf Stunden verspätet, besteht das Recht, eine Rückbeförderung zum Startflughafen zu verlangen.

Beträgt die Wartezeit mehr als zwei Stunden, muss die Airline für Essen und Getränke aufkommen. CC0 Creative Commons © Free-Photos | pixabay.com

Wann haben Fluggäste das Recht auf eine Flughafenbetreuung von Seiten der Airline?

In manchen Fällen ist die Airline verpflichtet, den Passagieren während einer Wartezeit eine Flughafenbetreuung zukommen zu lassen. Diese umfasst in der Regel eine gratis Versorgung mit Essen und Getränken sowie kostenlose Toiletten. Ab einer bestimmten Wartezeit muss außerdem die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten und Internetnutzung bestehen. Müssen die Passagiere aufgrund einer massiven Verspätung am Flughafen übernachten, so muss die Airline ein Hotelzimmer auf ihre Kosten bereitstellen und auch für den Transfer zum und vom Hotel sorgen.

Diese Betreuungsleistungen können eingefordert werden, wenn:

  • Aufgrund einer Flugverspätung eine Wartezeit von mehr als zwei Stunden entsteht.
  • Ein Flug ausgefallen ist und die Fluggäste sich für eine Ersatzbeförderung entschieden haben.
  • Ein Flug überbucht war und die Fluggäste auf die Ersatzbeförderung warten.
  • Ein Anschlussflug wegen einer Flugverspätung verpasst wurde.
          
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